Die ESTV geht denn auch selber davon aus, dass eine Steuerumgehung vorliegen muss (vgl. Einspracheentscheid vom 28. Mai 1996, S. 6 E. 2d; Vernehmlassung vom 12. September 1996, S. 6 E. 6a), was die Beschwerdeführerin denn auch veranlasst hat, ihre Argumentation entsprechend aufzubauen. Der Grund dafür, dass der Mantelhandel bisher - im Unterschied zu anderen Fällen von geldwerten Leistungen - als Anwendungsfall der Steuerumgehung angesehen wurde, dürfte darin liegen, dass beim Mantelhandel dem verkaufenden Aktionär eben nicht die Aktiengesellschaft, deren Aktien übertragen werden, sondern ein - meistens ihm nahestehender - Dritter eine Leistung erbringt.