Andererseits hat es aber auch keine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung vorgenommen und insbesondere auch auf seinen früheren Entscheid (ASA 52 S. 649 ff.) verwiesen, wo eine Steuerumgehung ausdrücklich vorausgesetzt wurde. Die ESTV geht denn auch selber davon aus, dass eine Steuerumgehung vorliegen muss (vgl. Einspracheentscheid vom 28. Mai 1996, S. 6 E. 2d; Vernehmlassung vom 12. September 1996, S. 6 E. 6a), was die Beschwerdeführerin denn auch veranlasst hat, ihre Argumentation entsprechend aufzubauen.