3.55 betreffend die «verdeckte Gewinnausschüttung»). Das BGer hat früher den Mantelhandel immer als einen Anwendungsfall der Steuerumgehung betrachtet. Zwar hat es in seinem - soweit ersichtlich - letzten Entscheid zur Frage des Mantelhandels bei der Verrechnungssteuer (ASA 55 S. 646 ff.) nicht ausdrücklich auf das Steuerumgehungskonzept Bezug genommen. Andererseits hat es aber auch keine Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung vorgenommen und insbesondere auch auf seinen früheren Entscheid (ASA 52 S. 649 ff.) verwiesen, wo eine Steuerumgehung ausdrücklich vorausgesetzt wurde.