b VStG sind die Steuerbehörden nicht strikte an die zivilrechtliche Gestaltung gebunden; vielmehr haben sie den Sachverhalt entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdigen. Bei steuerrechtlichen Normen, die an wirtschaftliche und nicht vorab an zivilrechtliche Gegebenheiten anknüpfen, ist die Zulässigkeit der sogenannten «wirtschaftlichen Betrachtungsweise» zudem nicht davon abhängig, ob die