Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren neu zu laufen; das VStG kennt keine absolute Verjährung der Steuerforderung. Blosse Untersuchungsmassnahmen der ESTV (Einforderung von Belegen oder von Auskünften über bestimmte Rechnungsposten, Prüfen der Bücher, Besprechung zwischen dem Steuerpflichtigen und einem Beamten der ESTV) bereiten die Geltendmachung des Steueranspruchs erst vor und vermögen die Verjährung nicht zu unterbrechen. Ist ein die Steuerpflicht begründender Tatbestand dem Steuerpflichtigen angegeben worden, so wird die Verjährung auch dann für den vollen Steuerbetrag unterbrochen, wenn der nachgeforderte Betrag zunächst zu niedrig bemessen oder wenn