Ein in der Praxis wichtiger Unterbrechungsgrund ist die briefliche Geltendmachung des Steueranspruchs im Kontrollverfahren. Der Steueranspruch ist geltend gemacht, sobald die ESTV dem Abgabepflichtigen unzweideutig, wenn auch provisorisch, mitteilt, dass nach ihrer Auffassung ein bestimmt bezeichneter Tatbestand der Steuer unterliege; nicht nötig ist, dass der Tatbestand bereits nach allen Richtungen abgeklärt und die Steuer ziffernmässig festgesetzt ist. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren neu zu laufen; das VStG kennt keine absolute Verjährung der Steuerforderung.