17 Abs. 1 VStG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten des Steuerpflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 17 Abs. 3 VStG). Ein in der Praxis wichtiger Unterbrechungsgrund ist die briefliche Geltendmachung des Steueranspruchs im Kontrollverfahren.