Nachdem keine Zahlung seitens der Beschwerdeführerin erfolgte, wurde der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. November 1992 per Einschreiben gemahnt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die fällig gewordenen Steuerbeträge, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, von der Mahnung an zu verzinsen sind. Damit ist die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 29 StG gemahnt worden. Weil sie den ausstehenden Betrag