Im Hinblick auf die geplante Veräusserung der Aktien der B AG beabsichtigte K. die (direkte) Kontrolle über die Aktien der Beschwerdeführerin zu übernehmen, so dass selbst aus wirtschaftlicher Sicht dieser Vorgang als Handänderung anzusehen ist. Die Stempelsteuer (Emissionsabgabe) ist daher geschuldet, wobei auch die Berechnung der Höhe der Steuer durch die ESTV zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Gemäss Art. 29 StG (in der hier massgebenden Fassung) sind Steuerbeträge, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, von der Mahnung an zu verzinsen.