Die Beschwerdeführerin kann daher von der durch K. - aus seiner Sicht - seinerzeit ausgeübten indirekten Kontrolle der Beschwerdeführerin im Wege der B AG nichts für sich ableiten. K. wollte im übrigen offensichtlich im Rahmen einer von ihm beabsichtigten Umstrukturierung «seiner Unternehmen» sämtliche Aktien der Beschwerdeführerin selbst direkt kontrollieren und nicht nur indirekt im Wege der B AG. Im Hinblick auf die geplante Veräusserung der Aktien der B AG beabsichtigte K. die (direkte) Kontrolle über die Aktien der Beschwerdeführerin zu übernehmen, so dass selbst aus wirtschaftlicher Sicht dieser Vorgang als Handänderung anzusehen ist.