Da bei der Stempelsteuer (Emissionsabgabe) die Eigentumsübertragung von Beteiligungsrechten besteuert wird, ist einzig und allein der Vorgang der (zivilrechtlichen) Handänderung selbst der Auslöser für die Besteuerung. Dieser Überlegung entspricht auch die von der ESTV gehandhabte Praxis, wonach der Handel eines Aktienmantels innerhalb eines Konzerns der Emissionsabgabe unterliegt. Die Beschwerdeführerin kann daher von der durch K. - aus seiner Sicht - seinerzeit ausgeübten indirekten Kontrolle der Beschwerdeführerin im Wege der B AG nichts für sich ableiten.