Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim Verkauf der Aktien der Beschwerdeführerin von der B AG an K. lediglich um eine Umschichtung im Vermögen von K. gehandelt habe, da er zum Zeitpunkt des Verkaufs im Besitz sämtlicher Aktien der B AG gewesen sei, die wiederum alle Aktien der Beschwerdeführerin hielt, ist nicht stichhaltig. Da bei der Stempelsteuer (Emissionsabgabe) die Eigentumsübertragung von Beteiligungsrechten besteuert wird, ist einzig und allein der Vorgang der (zivilrechtlichen) Handänderung selbst der Auslöser für die Besteuerung.