Bei einer Beurteilung darf dabei nicht nur auf die Aktivseite der Bilanz abgestellt werden, wie es die Beschwerdeführerin tut, sondern es sind alle Umstände, insbesondere auch die effektive Tätigkeit der Unternehmung, wie sie sich in der Erfolgsrechnung manifestiert, zu berücksichtigen. Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich beim Verkauf der Aktien der Beschwerdeführerin von der B AG an K. lediglich um eine Umschichtung im Vermögen von K. gehandelt habe, da er zum Zeitpunkt des Verkaufs im Besitz sämtlicher Aktien der B AG gewesen sei, die wiederum alle Aktien der Beschwerdeführerin hielt, ist nicht stichhaltig.