bzw. der Höhe des Kaufpreises nicht auf die von der ESTV angenommene Inaktivität der Beschwerdeführerin geschlossen werden könne. Entscheidend für die Annahme einer faktischen Liquidation sind im vorliegenden Falle die wirtschaftlichen Indizien, die hierfür sprechen. Eine Produktionsgesellschaft, die ihre Kerntätigkeit, mithin die Produktion von Gütern, einstellt, deren Aktivseite in der Bilanz zum überwiegenden Teil aus nicht mehr im Betrieb investierten Aktiven besteht und deren