Die ESTV geht aufgrund dieser Tatsachen zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Handänderung wirtschaftlich in liquide Form gebracht war bzw. faktisch liquidiert worden ist. c. Daran ändern auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, die insbesondere einwendet, dass die Gesellschaft über Aktiven (Maschinen) verfügt habe, auf welchen noch beträchtliche stille Reserven vorhanden gewesen seien, dass man zu keiner Zeit eine Entleerung bzw. Versilberung der wirtschaftlichen Substanz angestrebt habe, und dass auch aufgrund der unentgeltlichen Überlassung der Maschinen an die Muttergesellschaft (B AG)