Buchhalterisch wurden dabei sowohl die Beteiligung an der Beschwerdeführerin wie auch die damit verbundene Kaufpreisschuld über das Kontokorrent-Konto von K. ausgebucht. Bereits damit haben die Parteien den zivilrechtlichen Eigentumsübergang vollzogen, wobei betreffend die Stempelsteuern die Frage offen gelassen werden kann, wie die im gleichen Zeitraum erfolgte Schuldübernahme einer Schuld der B AG von Fr. 732 038.55 bei der Beschwerdeführerin durch K. rechtlich zu bewerten ist. Die formellen Anforderungen, welche an eine (zivilrechtliche) Handänderung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG gestellt werden, sind damit vollumfänglich erfüllt.