St. Gallen, 1988, S. 268 f.). d. Nach Art. 29 StG (in der hier massgebenden Fassung) sind fällig gewordene Stempelsteuern, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, zu den vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgesetzten Sätzen vom Zeitpunkt der rechtsgenüglich erfolgten Mahnung zu verzinsen. Der massgebende Zinssatz betrug gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 30. April 1990 über die Verzinsung