b StG, Rz. 3). c. Zusammenfassend gilt als Mantelhandel typischerweise die Veräusserung von Beteiligungen an Gesellschaften, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden sind, wobei sie zum einen ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, zum anderen aber - ohne formell gefassten und im Handelsregister eingetragenen Auflösungsbeschluss - ihre Aktiven liquidiert haben. Nach erfolgtem Mantelerwerb werden regelmässig Zweck und Firma der Gesellschaft geändert und der Verwaltungsrat ausgewechselt (Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGer] vom 5. Mai 1993 in Sachen S. Treuhand AG, publiziert in ASA 62 S. 628 ff., insbesondere S. 631, mit Hinweisen auf die Literatur).