Sie geht davon aus, dass die Umstände aus wirtschaftlicher Sicht für die Neugründung einer Gesellschaft und nicht für deren Weiterführung sprechen, wenn neben den rein formalen Kriterien (wie Sitzverlegung, Zweckund Namensänderung, Wechsel im Verwaltungsrat) auch wirtschaftliche Indizien für eine faktische Liquidation sprechen. So ist ein Mantelhandel stets dann zu bejahen, wenn die Aktionäre die Aktiven in liquide Form gebracht haben, danach aber nicht zur Auflösung der Gesellschaft schreiten, sondern die Aktien der wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft veräussern (Stockar/Hochreutener, a.a.O., Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG, Rz. 3).