Beim Mantelhandel ist dies die zivilrechtliche Handänderung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beteiligungsrechte vom bisherigen Aktionär erworben werden (vgl. ASA 52 S. 649), zumal die ESTV die frühere Praxis, wonach der Handwechsel zwischen nahestehenden Personen nicht der Emissionsabgabe unterliegt, seit einiger Zeit aufgegeben hat und die Emissionsabgabe auch dann geschuldet ist, wenn der Aktienmantel innerhalb eines Konzerns die Hand wechselt (Stockar/Hochreutener, a.a.O., Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG, Rz. 9). In der massgebenden Literatur ist unbestritten, dass von einem Mantelhandel im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst.