Sinn und Zweck dieser Bestimmung bestehen darin, Eigentumsübertragungen von Beteiligungsrechten - ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und deren Motive - zu besteuern. Als typische Rechtsverkehrssteuer (Rechtsbegründungssteuer) knüpft die Emissionsabgabe einzig und allein an den Vorgang an, der unmittelbar oder mittelbar zur Entstehung eines Rechts führt oder damit zusammenhängt (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 177 ff.). Beim Mantelhandel ist dies die zivilrechtliche Handänderung.