Bei der Handänderung handelt es sich um einen nicht nur im Stempelsteuerrecht bekannten Rechtsbegriff, der auf zivilrechtliche Vorgänge abstellt. Im Rahmen von Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG geht es primär um die zivilrechtliche Eigentumsübertragung in Erfüllung eines Kaufvertrages. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die Eigentumsübertragung abgeschlossen ist. Dem formalen Charakter der Stempelsteuer folgend, ist in diesem Zusammenhang einzig die zivilrechtliche Gestaltung massgebend. Sinn und Zweck dieser Bestimmung bestehen darin, Eigentumsübertragungen von Beteiligungsrechten - ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und deren Motive - zu besteuern.