Neben rein formellen Kriterien (z. B. Sitzverlegung, Zweck- und Namensänderung, Mutationen im Verwaltungsrat) wird ebenfalls auf wirtschaftliche Indizien in bezug auf die faktische Liquidation abgestellt. Ein Mantelhandel ist stets dann zu bejahen, wenn die Aktionäre die Aktiven in eine liquide Form gebracht haben, danach aber nicht zur Auflösung der Gesellschaft schreiten, sondern die Aktien der wirtschaftlich liquidierten Gesellschaft veräussern (vgl. Stockar/Hochreutener, a.a.O., Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG, Rz. 3; ASA 62 S. 631 f.). Bei der Handänderung handelt es sich um einen nicht nur im Stempelsteuerrecht bekannten Rechtsbegriff, der auf zivilrechtliche Vorgänge abstellt.