Mit Bezug auf die Auslegung der Emissionsabgabe gilt es im weiteren zu beachten, dass es sich bei dieser um eine Rechtsverkehrssteuer handelt, die ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und auf ihre Motive geschuldet ist, sobald der vom Gesetz bezeichnete Tatbestand erfüllt ist. Entsprechend dem formalen Charakter der Abgabe ist der eine Abgabepflicht auslösende Vorgang für sich allein zu betrachten (ASA 58 S. 716 E. 2, 61 S. 832 f. E. 5c; Conrad Stockar, Der Erlass der eidgenössischen Emissionsabgabe, in: der