Das Ziel jeder Auslegung besteht darin, Sinn und Zweck des zur Diskussion stehenden Rechtssatzes als Ganzes zu erkennen. Als massgebendes Kriterium dazu dienen neben dem Wortlaut der Norm vor allem die systematische Eingliederung, die Entstehungsgeschichte und der Zweck derselben (Höhn, a.a.O., S. 92 ff., § 3 Rz. 43 ff.; Ernst Blumenstein / Peter Locher, System des Steuerrechts, 5. Aufl., Zürich, 1995, S. 23 ff.). Für das Steuerrecht ist - neben den allgemeinen methodischen Prinzipien - die enge Beziehung zum Zivilrecht von besonderer Bedeutung (Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 23). Anders verhält es sich dort, wo das Steuerrecht mit «steuerrechtlichen Wirtschaftsbegriffen» operiert.