a StG der Stempelsteuer von 2% (vor dem 1. Januar 1996 3%). Der Begründung von Beteiligungsrechten gleichgestellt sind verschiedene Ersatztatbestände, so der Handwechsel der Mehrheit der Aktien an einer inländischen Gesellschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG). In der Praxis findet man diesen Tatbestand unter dem Begriff «Mantelhandel». Ein Mantelhandel liegt vor, wenn die massgeblich Beteiligten ihre Gesellschaft aufgeben, den Betrieb einstellen und ihre Beteiligungsrechte an Dritte veräussern, welche sodann eine aktive Unternehmenstätigkeit ausüben (vgl. Ernst Höhn, Steuerrecht, 7. Aufl., Bern 1993, S. 451 f., § 33 Rz.