1. (...) 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass kein Mantelhandel im Sinne des StG vorliege und demnach die veranlagte Steuer (Emissionsabgabe) von 3% bzw. Fr. 21 321.- nicht geschuldet sei. a. Eine (entgeltliche oder unentgeltliche) Begründung oder Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten unter anderem von Aktien inländischer Aktiengesellschaften unterliegt gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG der Stempelsteuer von 2% (vor dem 1. Januar 1996 3%).