handle es sich beim Kauf der Aktien der Y AG durch K. von der B AG einerseits und der Übernahme einer Schuld der B AG bei der Y AG durch K. andererseits um zwei voneinander völlig getrennte Vorgänge bzw. Verträge. 8 Die ESTV schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 1996 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Aus den Erwägungen: