Im Abweisungsfalle sei die Erledigung der Verrechnungssteuer im Meldeverfahren zu bewilligen. In der Begründung wird zu den bisher vorgebrachten Argumenten zusätzlich ausgeführt, dass K. durch den Kauf sämtlicher Aktien der Y AG von der ihm zu 100% gehörenden B AG nur eine (formelle) Umschichtung in seinem Vermögen vorgenommen habe. Wirtschaftlich habe sich keine Änderung der Vermögensverhältnisse ergeben, da er vor dem Kauf der Aktien die Y AG indirekt im Wege der B AG vollständig unter seiner Kontrolle gehabt hätte. Der Handwechsel der Aktien und die Schuldübernahme seien im übrigen nicht im Rahmen einer einheitlichen Transaktion, eines einzigen Vertrages, vorgenommen worden; vielmehr