In den Erwägungen wird dargelegt, weshalb die Einsprecherin im fraglichen Zeitpunkt faktisch liquidiert gewesen sei und die Voraussetzungen des Mantelhandels erfüllt seien. In der Begründung wurde ausgeführt, weshalb auf das Reinvermögen gemäss Bilanz per 31. Dezember 1987 abgestellt werde und warum die Voraussetzungen für die Gewährung des Meldeverfahrens vorliegendenfalls nicht erfüllt seien. Des weiteren wurde dargestellt, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überwälzung der Verrechnungssteuer auf die Begünstigte (B. AG) infolge Konkurses der Nettobetrag des Liquidationsüberschusses von Fr. 552 038.- ins Hundert aufzurechnen sei, woraus sich ein Verrechnungssteuerbetrag von Fr. 297 251.-