Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 1996 wurde die Einsprache der Y AG vom 28. April 1993 abgewiesen und eine Verrechnungssteuerpflicht von Fr. 297 251.-, eine Emissionsabgabe von Fr. 21 321.- sowie Betreibungskosten von Fr. 158.- und eine Verzugszinspflicht von 6% seit dem 9. November 1992 festgestellt. In den Erwägungen wird dargelegt, weshalb die Einsprecherin im fraglichen Zeitpunkt faktisch liquidiert gewesen sei und die Voraussetzungen des Mantelhandels erfüllt seien.