7 mehr zu eröffnen, zu betreiben oder sich an einem solchen Unternehmen in irgendeiner Form zu beteiligen. Für den Fall des Verstosses sei eine Konventionalstrafe in beträchtlicher Höhe vereinbart worden. I. Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 1996 wurde die Einsprache der Y AG vom 28. April 1993 abgewiesen und eine Verrechnungssteuerpflicht von Fr. 297 251.-, eine Emissionsabgabe von Fr. 21 321.- sowie Betreibungskosten von Fr. 158.- und eine Verzugszinspflicht von 6% seit dem 9. November 1992 festgestellt.