Der Umstand, dass die Y AG in der Folge die Produktion selbst nicht mehr aufgenommen habe, sei darauf zurückzuführen, dass K. wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes und des Fehlens eines Firmennnachfolgers mit Kaufvertrag vom 4. November 1988 die ihm gehörenden sämtlichen Aktien an der B AG an die C-Holding AG (in Gründung) verkauft habe. Gleichzeitig habe sich K. persönlich verpflichten müssen, ab der Übertragung der Aktien kein eigenes Geschäft in derselben Branche