Der Aktienkauf der Aktien der Y AG durch K. von der B AG sei keine Steuerumgehung, da diese Transaktion K. mehr Steuern gekostet hätte, als er mittels eines Mantelhandels hätte einsparen können. Die Y AG sei nach dem Kauf aller Aktien dieser Gesellschaft durch K. von der B AG nicht (faktisch) liquidiert worden. Der Umstand, dass die Y AG in der Folge die Produktion selbst nicht mehr aufgenommen habe, sei darauf zurückzuführen, dass K. wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustandes und des Fehlens eines Firmennnachfolgers mit Kaufvertrag vom 4. November 1988 die ihm gehörenden sämtlichen Aktien an der B AG an die C-Holding AG (in Gründung) verkauft habe.