Es hätte keinen Sinn gemacht, zuerst diese bekannte Produktionsfirma zu liquidieren und anschliessend eine neue Firma mit derselben Geschäftstätigkeit aufzubauen, auch wenn eine Liquidation der Y AG für K. wahrscheinlich steuerlich günstiger ausgefallen wäre. Diese Vorgehensweise entspreche durchaus der wirtschaftlichen Realität und könne weder als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich bezeichnet werden. Der Aktienkauf der Aktien der Y AG durch K. von der B AG sei keine Steuerumgehung, da diese Transaktion K. mehr Steuern gekostet hätte, als er mittels eines Mantelhandels hätte einsparen können.