Die im Eigentum der Y AG stehenden Produktionsfaktoren seien in der Folge der B AG vorübergehend ausgeliehen worden, dies seit Anfang 1987. K. hätte grundsätzlich die Absicht verfolgt, mit der im Markt eingeführten Produktionsfirma Y AG neuerlich in der Kunststoff- und Metallwarenbranche zu expandieren. Es hätte keinen Sinn gemacht, zuerst diese bekannte Produktionsfirma zu liquidieren und anschliessend eine neue Firma mit derselben Geschäftstätigkeit aufzubauen, auch wenn eine Liquidation der Y AG für K. wahrscheinlich steuerlich günstiger ausgefallen wäre.