H. Innert erstreckter Frist führte die Y AG in der Eingabe vom 14. Februar 1996 aus, dass nach wie vor daran festgehalten werde, dass kein Mantelhandel vorliegen würde. K. hätte ursprünglich geplant, im Sinne einer vertikalen Trennung die Produktionsstufen auf zwei verschiedene Unternehmen zu verteilen, wobei die Fabrikationstätigkeit selbst durch die B AG hätte wahrgenommen werden sollen, während die Handelstätigkeit durch die Y AG hätte ausgeübt werden sollen.