Nachdem die Leistungsempfängerin infolge Konkurs im Handelsregister (Publikation im SHAB vom 9. Februar 1993) gelöscht worden sei, sei eine Überwälzung der Verrechnungssteuer heute nicht mehr möglich. Dies führe dazu, dass in der Unterlassung der Überwälzung eine weitere geldwerte Leistung liege, was zur Prüfung der Frage führe, ob der ausgerichtete Liquidationsüberschuss somit einen um die Steuerbelastung von 35% gekürzten Nettobetrag, also 65% der steuerbaren Bruttoleistung, darstelle. H. Innert erstreckter Frist führte die Y AG in der Eingabe vom 14. Februar 1996 aus, dass nach wie vor daran festgehalten werde, dass kein Mantelhandel vorliegen würde.