6 entschieden werden. Die Bewilligung des Meldeverfahrens setze das Bestehen der Steuerpflicht voraus. Weiter wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Meldeverfahrens vorliegendenfalls nicht erfüllt seien. Nachdem die Leistungsempfängerin infolge Konkurs im Handelsregister (Publikation im SHAB vom 9. Februar 1993) gelöscht worden sei, sei eine Überwälzung der Verrechnungssteuer heute nicht mehr möglich.