In der Folge teilte die ESTV mit Schreiben vom 26. Oktober 1995 mit, dass die Verrechnungssteuerpflicht auf Gesuch hin mit dem Meldeverfahren erledigt werden könne, was aber eines förmliches Gesuchs sowie des Bestehens der hierfür notwendigen subjektiven und objektiven Voraussetzungen bzw. der Anerkennung der Steuerpflicht oder des Eintritts der Rechtskraft des die Steuer begründenden Entscheides bedürfe. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Steuerpflicht durch die Y AG bestritten werde und mithin der Entscheid der ESTV vom 30. März 1993 noch nicht rechtskräftig sei, könne über die Anwendung des Meldeverfahrens noch nicht endgültig