Nachdem aufgrund einer schweren Krankheit des damaligen Vertreters beider Gesellschaften heute nicht mehr festgestellt werden könne, ob das hierfür notwendige Formular eingereicht worden sei, ersuche man um Zustellung desselben, sofern sich dieses nicht bei den Akten der ESTV befinde. In der Folge teilte die ESTV mit Schreiben vom 26. Oktober 1995 mit, dass die Verrechnungssteuerpflicht auf Gesuch hin mit dem Meldeverfahren erledigt werden könne, was aber eines förmliches Gesuchs sowie des Bestehens der hierfür notwendigen subjektiven und objektiven Voraussetzungen bzw. der Anerkennung der Steuerpflicht oder des Eintritts der Rechtskraft des die Steuer begründenden Entscheides bedürfe.