Mit Eingabe vom 11. Oktober 1995 verlangte der Vertreter der Y AG erneut die Erledigung der Verrechnungssteuer im Meldeverfahren und machte geltend, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch darauf bestehe. Nachdem aufgrund einer schweren Krankheit des damaligen Vertreters beider Gesellschaften heute nicht mehr festgestellt werden könne, ob das hierfür notwendige Formular eingereicht worden sei, ersuche man um Zustellung desselben, sofern sich dieses nicht bei den Akten der ESTV befinde.