Dieser Betrag von Fr. 732 038.- sei als Basis für die Berechnung der Verrechnungssteuer heranzuziehen. Abzüglich Fr. 180 000.- (Nominalwert der Aktien der Y AG) ergebe sich ein steuerbarer Liquidationsüberschuss von Fr. 552 038.-; davon 35% Verrechnungssteuer errechne sich auf den Betrag von Fr. 193 213.-. Mit Eingabe vom 11. Oktober 1995 verlangte der Vertreter der Y AG erneut die Erledigung der Verrechnungssteuer im Meldeverfahren und machte geltend, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch darauf bestehe.