Wenn die Verrechnungssteuer wider Erwarten dennoch erhoben würde, so bestehe ein Anspruch auf die Anwendung des Meldeverfahrens. In der Folge teilte die ESTV am 11. September 1995 im Sinne einer reformatio in peius und unter Einräumung des rechtlichen Gehörs eine Neuberechnung des geschuldeten Verrechnungssteuerbetrages mit. Diese Neufestlegung des Verrechnungssteuerbetrages durch die ESTV basierte auf der Rechtsansicht, wonach K. als Kaufpreis für den Kauf der Aktien der Y AG von der B AG eine Schuld der B AG bei der Y AG im Betrag von Fr. 732 038.- übernommen habe. Dieser Betrag von Fr. 732 038.- sei als Basis für die Berechnung der Verrechnungssteuer heranzuziehen.