Die Y AG habe aber im massgeblichen Zeitpunkt über Produktionsmaschinen verfügt, die zwar abgeschrieben gewesen seien; auf dem Buchwert hätten aber stille Reserven bestanden. Im übrigen sei nicht ersichtlich, weshalb als massgebliche Bemessungsgrundlage für die Emissionsabgabe auf das Reinvermögen abgestellt werde, allenfalls könne die Emissionsabgabe nur auf dem Aktienkapital (Nominalbetrag) erhoben werden. Wenn die Verrechnungssteuer wider Erwarten dennoch erhoben würde, so bestehe ein Anspruch auf die Anwendung des Meldeverfahrens.