Eventualiter wurde die blosse Erhebung der Emissionsabgabe bzw. Erledigung der Verrechnungssteuer im Meldeverfahren verlangt. Zur Begründung wurde eine ungenügende Motivierung des förmlichen Entscheides der ESTV geltend gemacht. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass zwar unbestritten sei, dass es sich bei der Y AG um eine inaktive Gesellschaft gehandelt habe, was aber noch lange nicht bedeute, dass diese in liquide Form gebracht worden sei. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt sei, könne ein Mantelhandel angenommen werden. Die Y AG habe aber im massgeblichen Zeitpunkt über Produktionsmaschinen verfügt, die zwar abgeschrieben gewesen seien;