5 In der Folge erliess die ESTV am 30. März 1993 einen förmlichen Entscheid, mit welchem die steuerbaren Beträge von Fr. 21 321.- (Emissionsabgabe) und Fr. 175 000.- (Verrechnungssteuer) sowie Fr. 158.- Betreibungskosten gemäss Abgabe- und Steuerrechnung vom 9. Juni 1992 bestätigt wurden. G. Gegen diesen Entscheid erhob die Y AG am 28. April 1993 frist- und formgerecht Einsprache und verlangte die Aufhebung der verfügten Steuerbeträge. Eventualiter wurde die blosse Erhebung der Emissionsabgabe bzw. Erledigung der Verrechnungssteuer im Meldeverfahren verlangt.