Mit Schreiben vom 14. Januar 1993 wurde er nochmals aufgefordert, bis spätestens 29. Januar 1993 die gestellten Fragen zu beantworten oder den gesamten Steuerbetrag zu bezahlen. Nachdem der Vertreter beider Gesellschaften auf dieses Schreiben nicht reagierte, stellte die ESTV am 26. Februar 1993 ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt O. Gegen den Zahlungsbefehl vom 2. März 1993 wurde durch die Y AG Rechtsvorschlag ohne Angabe von Gründen erhoben.