Die ESTV verlangte deshalb mit Brief vom 3. August 1992 verschiedene Angaben zu den Anlagegütern und zur Tätigkeit der Y AG, welche sie trotz Mahnschreiben vom 12. Oktober 1992 bzw. 9. November 1992 nicht erhielt. In einem Brief vom 9. November 1992 wurde der Vertreter beider Gesellschaften ausserdem aufgefordert, bis längstens 25. November 1992 die gestellten Fragen zu beantworten oder den gesamten Steuerbetrag von Fr. 196 321.- bis zu diesem Termin zu überweisen. Mit Schreiben vom 14. Januar 1993 wurde er nochmals aufgefordert, bis spätestens 29. Januar 1993 die gestellten Fragen zu beantworten oder den gesamten Steuerbetrag zu bezahlen.