F. Der Vertreter beider Gesellschaften machte in einem Schreiben vom 3. Juli 1992 geltend, dass kein Mantelhandel vorliege, weil die Y AG weder liquidiert noch in liquide Form gebracht worden sei, zumal die Gesellschaft nebst Aktiv-Darlehen auch noch über Fabrikationsmaschinen und Anlagen verfügt habe. Die ESTV verlangte deshalb mit Brief vom 3. August 1992 verschiedene Angaben zu den Anlagegütern und zur Tätigkeit der Y AG, welche sie trotz Mahnschreiben vom 12. Oktober 1992 bzw. 9. November 1992 nicht erhielt.